Allgemeine Geschäftsbedingungen

TRANSPARENZ UND ÜBERSICHT


Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens Emezzi B.V., ansässig in Nunspeet (Handelsregister Kvk 77163052), hinterlegt beim Gericht in Arnhem im Oktober 2020.

Artikel 1: Allgemein

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, die vom Auftragnehmer gemacht werden, für alle Verträge, die er schließt, und für alle daraus resultierenden Folgeverträge.
1.2. Das Unternehmen, das diese Bedingungen verwendet, wird als 'Lieferant' oder 'Auftragnehmer' bezeichnet. Der Vertragspartner wird als 'Auftraggeber' bezeichnet.
1.3. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Inhalt des zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags und diesen Bedingungen gelten die Bestimmungen des Vertrags.


Artikel 2: Angebote
2.1. Alle Angebote sind unverbindlich.


Artikel 3: Rechte des geistigen Eigentums
3.1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, behält der Auftragnehmer die Urheberrechte und alle Rechte des gewerblichen Eigentums an den von ihm gemachten Angeboten, gelieferten Entwürfen, Bildern, Zeichnungen, (Prototyp-)Modellen, Software, Aufmaß- und Ausarbeitungsformularen und dergleichen.
3.2. Die Rechte an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten bleiben Eigentum des Auftragnehmers, unabhängig davon, ob dem Auftraggeber für deren Herstellung Kosten berechnet wurden. Diese Daten dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht kopiert, verwendet oder Dritten weitergegeben werden.


Artikel 4: Beratung und bereitgestellte Informationen
4.1. Der Auftraggeber kann keine Rechte aus Beratungen und Informationen, die er vom Auftragnehmer erhält und die keinen Bezug zum Auftrag haben, ableiten.
4.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten, Zeichnungen und dergleichen zur Verfügung stellt, darf der Auftragnehmer bei der Ausführung des Vertrags von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen.
4.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verwendung der von oder im Namen des Auftraggebers bereitgestellten Beratungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien, Muster, Modelle und dergleichen frei.


Artikel 5: Lieferzeit / Ausführungszeit

5.1. Die Lieferzeit und/oder Ausführungszeit werden vom Auftragnehmer annähernd festgelegt.
5.2. Bei der Festlegung der Lieferzeit und/oder Ausführungszeit geht der Auftragnehmer davon aus, dass er den Auftrag unter den Umständen ausführen kann, die ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt sind.
5.3. Die Lieferzeit und/oder Ausführungszeit beginnen erst, wenn über alle kommerziellen und technischen Details Übereinstimmung erreicht ist, alle notwendigen Daten, endgültigen und genehmigten Zeichnungen usw. im Besitz des Auftragnehmers sind, die vereinbarte (Teil-)Zahlung erhalten wurde und die notwendigen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.
5.4. a. Wenn andere Umstände auftreten als dem Auftragnehmer bekannt waren, als er die Lieferzeit und/oder Ausführungszeit festlegte, kann er die Lieferzeit und/oder Ausführungszeit um die Zeit verlängern, die er benötigt, um den Auftrag unter den neuen Umständen auszuführen. Können die Arbeiten nicht dem aktuellen Zeitplan des Auftragnehmers angepasst werden, werden diese ausgeführt, sobald sein Zeitplan dies zulässt. b. Im Falle von Zusatzarbeiten wird die Lieferzeit und/oder Ausführungszeit um die Zeit verlängert, die der Auftragnehmer benötigt, um die Materialien und Teile dafür zu beschaffen und um die Zusatzarbeiten auszuführen.

5.5. Eine Überschreitung der Lieferzeit und/oder Ausführungsperiode berechtigt in keinem Fall zu Schadenersatz oder Vertragsauflösung.


Artikel 6: Gefahrenübergang

6.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, "ex works", am Standort des Auftragnehmers, gemäß der neuesten Version der Incoterms. Das Risiko für die Ware geht in dem Moment auf den Auftraggeber über, in dem der Auftragnehmer sie dem Auftraggeber zur Verfügung stellt.


Artikel 7: Preisänderung
7.1. Der Auftragnehmer darf eine Erhöhung der preisbestimmenden Faktoren, die nach Abgabe eines Angebots aufgetreten ist, an den Auftraggeber weiterberechnen.


Artikel 8: Höhere Gewalt
8.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er durch höhere Gewalt vorübergehend daran gehindert ist, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber zu erfüllen.
8.2. Unter höhere Gewalt fallen unter anderem Umstände, dass Lieferanten, Subunternehmer des Auftragnehmers oder vom Auftragnehmer beauftragte Transportunternehmen ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, Wetterbedingungen, Erdbeben, Feuer, Stromausfälle, Verlust, Diebstahl oder Verlust von Werkzeugen oder Materialien, Straßenblockaden, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen und Import- oder Handelsbeschränkungen.
8.3. Der Auftragnehmer ist nicht mehr zur Aussetzung berechtigt, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit der Erfüllung länger als sechs Monate andauert. Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nach Ablauf dieser Frist sofort beenden, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen, der noch nicht erfüllt wurde.
8.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung für den Teil der Verpflichtungen, die noch nicht erfüllt wurden, zu beenden.
8.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Entschädigung für den durch die Aussetzung oder Beendigung im Sinne dieses Artikels entstandenen oder entstehenden Schaden.


Artikel 9: Umfang der Arbeit
9.1. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass alle erforderlichen Genehmigungen, (Park-)Ausnahmegenehmigungen und andere Beschlüsse, die zur Durchführung der Arbeit notwendig sind, rechtzeitig eingeholt werden.
9.2. Im Preis der Arbeit sind nicht enthalten: a. die Kosten für Boden-, Pfahl-, Hack-, Abriss-, Fundament-, Maurer-, Zimmermann-, Stuckateur-, Maler-, Dichtungs-, Tapezier-, Reparaturarbeiten oder andere Bauarbeiten; b. die Kosten für den Anschluss von Gas, Wasser, Elektrizität oder anderen infrastrukturellen Einrichtungen; c. die Kosten zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden an Sachen, die sich auf oder bei der Arbeit befinden; d. die Kosten für die Entsorgung von Materialien, Baustoffen oder Abfällen; e. Reise- und Unterkunftskosten.


Artikel 10: Änderungen der Arbeit
10.1. Änderungen in der Arbeit führen in jedem Fall zu Mehr- oder Minderarbeit, wenn: a. eine Änderung im Design, den Spezifikationen oder dem Leistungsverzeichnis vorliegt; b. die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen nicht der Realität entsprechen.
10.2. Mehr- und Minderarbeit wird auf Basis der preisbestimmenden Faktoren berechnet, die zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehr- oder Minderarbeit gelten.
10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis für Mehrarbeit, wie in Absatz 1 dieses Artikels definiert, nach Wahl des Auftragnehmers zu einem der folgenden Zeitpunkte zu zahlen: a. wenn die Mehrarbeit auftritt; b. gleichzeitig mit der Zahlung des Hauptbetrags; c. zum nächsten vereinbarten Zahlungstermin.

10.4. Die Situation vor Ort und die Maße der Aussparung und/oder Öffnung dürfen nach dem Ausmessen nicht geändert werden. Sollte dies dennoch geschehen, ist der Auftragnehmer nicht für eventuell daraus resultierende Kosten und das Nichtpassen der Türen verantwortlich. Die Messmaße des Auftragnehmers sind immer maßgeblich. Sollte ein Messfehler seitens des Auftragnehmers vorliegen, kann dies dazu führen, dass der Preis je nach Differenz der Maße höher oder niedriger wird. Etwaige Dichtungs- und Malerarbeiten an Wänden/Decken werden nicht vom Auftragnehmer ausgeführt, ebenso wie die Reparatur von Beschädigungen, die während der Montage und/oder des Ausmessens verursacht wurden (wie Risse durch Bohren usw.). Eventuelle Sockelleisten werden entfernt oder eingesägt und nicht fertiggestellt, abhängig von der Situation. Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die durch falsch bereitgestellte Informationen des Auftraggebers entstehen (Position der Leitungen, Stabilität der Konstruktion usw.). Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für das Versagen eines Produkts aufgrund der Arbeit des Holzes. Der Auftragnehmer haftet nicht für eventuelle Schäden, die durch instabile Böden/Wände/Decken verursacht werden.


Artikel 11: Ausführung der Arbeit
11.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass er bei der Ausführung seiner Arbeiten über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, wie z.B.: a. Gas, Wasser und Strom; b. Heizung; c. abschließbarer trockener Lagerraum; d. nach dem Arbeitsschutzgesetz und den entsprechenden Vorschriften vorgeschriebene Einrichtungen.
11.2. Wenn der Auftraggeber seine in den vorherigen Absätzen dieses Artikels beschriebenen Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch eine Verzögerung bei der Ausführung der Arbeiten entsteht, werden die Arbeiten durchgeführt, sobald der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nachgekommen ist und der Zeitplan des Auftragnehmers dies zulässt. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die dem Auftragnehmer durch die Verzögerung entstehen.


Artikel 12: Abnahme der Arbeit
12.1. Die Arbeit gilt in folgenden Fällen als abgenommen: a. wenn der Auftraggeber die Arbeit genehmigt hat; b. wenn der Auftraggeber die Arbeit in Gebrauch genommen hat. Nimmt der Auftraggeber einen Teil der Arbeit in Gebrauch, gilt dieser Teil als abgenommen; c. wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeit fertiggestellt ist, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung schriftlich bekannt gibt, ob die Arbeit genehmigt ist oder nicht.
12.2. Wenn der Auftraggeber die Arbeit nicht genehmigt, ist er verpflichtet, dies sofort unter Angabe von Gründen schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, die Arbeit dennoch abzunehmen.
12.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die durch die Nutzung bereits abgenommener Teile der Arbeit an noch nicht abgenommenen Teilen der Arbeit entstehen.


Artikel 13: Haftung
13.1. Im Falle einer zurechenbaren Nichterfüllung ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen dennoch zu erfüllen.
13.2. Die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage auch immer ist auf den Schaden begrenzt, gegen den der Auftragnehmer im Rahmen einer von ihm oder für ihn abgeschlossenen Versicherung versichert ist, darf jedoch niemals höher sein als der Betrag, der in dem betreffenden Fall von dieser Versicherung ausgezahlt wird.
13.3. Wenn dem Auftragnehmer aus irgendeinem Grund kein Anspruch auf die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Begrenzung zusteht, ist die Verpflichtung zum Schadenersatz auf maximal 15% des Gesamtauftragswerts (ohne MwSt.) beschränkt. Besteht der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen, ist die Verpflichtung zum Schadenersatz auf maximal 15% (ohne MwSt.) des Auftragswerts dieses Teils oder dieser Teillieferung beschränkt.
13.4. Nicht erstattungsfähig sind: a. Folgeschäden. Zu den Folgeschäden gehören unter anderem Betriebsunterbrechungsschäden, Produktionsausfälle, entgangener Gewinn, Transportkosten und Reise- und Aufenthaltskosten; b. Aufsichtsschäden. Zu den Aufsichtsschäden gehören unter anderem Schäden, die durch oder während der Ausführung der Arbeit an den bearbeiteten Sachen oder an Sachen in der Nähe des Arbeitsortes verursacht werden; c. Schäden, die durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von Hilfspersonen oder nicht leitenden Angestellten des Auftraggebers verursacht werden.

13.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Materialien, die vom oder im Namen des Auftraggebers geliefert wurden, wenn diese durch eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Verarbeitung entstehen.
13.6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen Produkthaftung frei, die aufgrund eines Mangels in einem Produkt entstehen, das vom Auftraggeber an einen Dritten geliefert wurde und das (auch) aus vom Auftragnehmer gelieferten Produkten und/oder Materialien bestand. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, einschließlich der (vollen) Verteidigungskosten, zu ersetzen.

13.7. Jede Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber erlischt nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren geliefert wurden oder hätten geliefert werden sollen, oder ab dem Tag, an dem die Arbeiten abgeschlossen wurden oder hätten abgeschlossen werden sollen.


Artikel 14: Garantie und sonstige Ansprüche
14.1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, garantiert der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten für die Montage und drei Jahre für das Produkt nach der (Aus-)Lieferung für die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung. Wenn eine abweichende Garantiefrist vereinbart wurde, gelten die anderen Absätze dieses Artikels ebenfalls.
14.2. Wenn die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß war, entscheidet der Auftragnehmer, ob er diese noch ordnungsgemäß ausführt oder den Auftraggeber für einen entsprechenden Teil der Rechnung kreditiert. Wenn sich der Auftragnehmer für die nachträgliche ordnungsgemäße Ausführung der Leistung entscheidet, bestimmt er selbst die Art und den Zeitpunkt der Ausführung.
14.3. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer in allen Fällen die Gelegenheit geben, einen möglichen Mangel zu beheben oder die Bearbeitung erneut durchzuführen.

14.4. Die Reparatur und Ausführung von Garantiearbeiten erfolgen am Standort, an dem das Produkt montiert, geliefert oder abgeholt wurde.
14.5. Der Auftraggeber kann nur dann einen Anspruch auf Garantie geltend machen, nachdem er alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat.
14.6. a. Es wird keine Garantie gewährt, wenn Mängel auf normale Abnutzung, unsachgemäße Verwendung, nicht oder falsch durchgeführte Wartung, Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder Dritte, Mängel an oder Ungeeignetheit von Sachen, die vom Auftraggeber stammen oder von ihm vorgeschrieben wurden, Mängel an oder Ungeeignetheit von vom Auftraggeber verwendeten Materialien oder Werkzeugen zurückzuführen sind. b. Es wird keine Garantie auf gelieferte Waren gegeben, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren, auf die Überprüfung und Reparatur von Sachen des Auftraggebers, auf Teile, für die Herstellergarantie gewährt wird.
14.7. Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels gelten entsprechend für eventuelle Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Nichterfüllung, Nichtübereinstimmung oder aus irgendeinem anderen rechtlichen Grund.
14.8. Der Auftraggeber kann Rechte aus diesem Artikel nicht übertragen.
14.9. Fotos des montierten Produkts können zu Werbe-/Promotionszwecken verwendet und auf der Website des Auftragnehmers und ihren Social-Media-Seiten geteilt werden.


Artikel 15: Beschwerdepflicht
15.1. Der Auftraggeber kann keine Ansprüche wegen eines Mangels in der Leistung geltend machen, wenn er nicht innerhalb von drei Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich beim Auftragnehmer Beschwerde eingelegt hat.
15.2. Der Auftraggeber muss Beschwerden über die Höhe des Rechnungsbetrags unter Verlust aller Rechte innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer einreichen. Ist die Zahlungsfrist länger als dreißig Tage, muss der Auftraggeber spätestens dreißig Tage nach Rechnungsdatum schriftlich Beschwerde einreichen.


Artikel 16: Nicht abgenommene Güter
16.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Ablauf der Lieferzeit und/oder Ausführungsperiode die Ware oder Waren, die Gegenstand des Vertrags sind, am vereinbarten Ort abzunehmen.
16.2. Der Auftraggeber muss alle zumutbare Unterstützung leisten, um dem Auftragnehmer die Lieferung zu ermöglichen.
16.3. Nicht abgenommene Waren werden auf Kosten und Risiko des Auftraggebers gelagert.


Artikel 17: Zahlung
17.1. Die Zahlung erfolgt auf ein vom Auftragnehmer angegebenes Konto.
17.2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung wie folgt: 50 % des Gesamtpreises unmittelbar nach dem Ausmessen; - 50 % des Gesamtpreises zwei Werktage vor Beginn der Installationsarbeiten, Lieferung und/oder Montage.
17.3. Erfüllt der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtung nicht, ist er verpflichtet, anstelle der Zahlung des vereinbarten Geldbetrags auf eine Aufforderung des Auftragnehmers zur Leistung in Zahlung zu reagieren.
17.4. Das Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegen den Auftragnehmer zu verrechnen oder die Erfüllung zu verweigern, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Konkurs des Auftragnehmers vor oder das gesetzliche Schuldenbereinigungsverfahren ist auf den Auftragnehmer anwendbar.
17.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, ist alles, was der Auftraggeber ihm aus dem Vertrag schuldet oder schulden wird, sofort fällig, wenn: a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde; b. das Konkurs- oder das Zahlungsaufschubverfahren des Auftraggebers beantragt wurde; c. auf Güter oder Forderungen des Auftraggebers Zugriff genommen wurde; d. der Auftraggeber (Gesellschaft) aufgelöst oder liquidiert wird; e. der Auftraggeber (natürliche Person) um Zulassung zum gesetzlichen Schuldenbereinigungsverfahren bittet, unter Vormundschaft gestellt wird oder verstirbt.
17.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Schulden an den Auftraggeber mit Forderungen von mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen gegen den Auftraggeber zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen an den Auftraggeber mit Schulden von mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen gegen den Auftraggeber zu verrechnen. Außerdem ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Schulden an den Auftraggeber mit Forderungen gegen mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen zu verrechnen. Unter verbundenen Unternehmen sind die Unternehmen zu verstehen, die zur gleichen Gruppe im Sinne von Artikel 2:24b BW gehören und eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c BW darstellen.
17.7. Wird der Auftragnehmer in einem gerichtlichen Verfahren für rechtens befunden, gehen alle tatsächlich entstandenen Kosten, die er in Verbindung mit diesem Verfahren hatte, zu Lasten des Auftraggebers.


Artikel 18: Sicherheiten
18.1. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Waren, solange der Auftraggeber: a. seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen nicht nachkommt oder nachkommen wird; b. Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung der oben genannten Verträge ergeben, wie Schäden, Bußgelder, Zinsen und Kosten, nicht beglichen hat.

18.2. Solange an den gelieferten Waren ein Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Auftraggeber diese außerhalb seiner normalen Geschäftstätigkeit nicht belasten, veräußern oder weiterverkaufen.
18.3. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, darf er die gelieferten Waren zurückholen. Der Auftraggeber muss dazu alle Zusammenarbeit leisten.
18.4. Der Auftragnehmer hat an allen Sachen, die er aus irgendeinem Grund in seinem Besitz hat oder bekommen wird, und für alle Forderungen, die er gegenüber dem Auftraggeber hat oder bekommen könnte, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber jedermann, der deren Herausgabe verlangt.
18.5. Wenn der Auftraggeber, nachdem die Waren gemäß Vertrag vom Auftragnehmer an ihn geliefert wurden, seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, lebt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese Waren wieder auf, falls der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht nachkommt.


Artikel 19: Beendigung des Vertrages

Wenn der Auftraggeber den Vertrag beenden möchte, ohne dass ein Versäumnis des Auftragnehmers vorliegt, und der Auftragnehmer damit einverstanden ist, wird der Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen beendet. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Entschädigung von 15 % der Hauptsumme und eine etwaige geleistete Anzahlung.


Artikel 20: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
20.1. Es gilt niederländisches Recht.
20.2. Das Wiener Kaufabkommen (C.I.S.G.) ist nicht anwendbar, ebenso wie jedes andere internationale Abkommen, dessen Ausschluss zulässig ist.
20.3. Nur der niederländische Zivilrichter, der für den Sitz des Auftragnehmers zuständig ist, ist für Streitigkeiten zuständig, es sei denn, dies steht im Widerspruch zu zwingendem Recht. Der Auftragnehmer kann von dieser Zuständigkeitsregel abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln anwenden.